Schwerarbeitspension im Pflegebereich

Sehr geehrte Damen und Herren, liebes Mitglied,

wie angekündigt, wurde aufgrund der Novellierung der Schwerarbeitsverordnung, deren Änderungen mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten sind, in Kooperation mit dem Lebensweltheim Bundesverband ein Fragen- und Antworten Dokument rund um die Schwerarbeitspension im Pflegebereich erstellt.

Die gesammelten Fragen und Antworten finden sich bereits auf unserer Webseite – Fragen und Antworten zur Schwerarbeitspension im Pflegebereich – WKO.

Weitere Fragen werden gerne aufgenommen und ausgearbeitet. Der FAQ-Bereich wird laufend ergänzt.

Änderungen

  • Der Tätigkeitsbegriff in der für Pflegeberufe maßgeblichen Z 5 des § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung wird insofern ausgeweitet als künftig alle Bereiche der berufsbedingten Pflege und Betreuung als unter besonders belastendenden Bedingungen erbracht gelten.
  • Demnach sollen künftig alle Berufsgruppen, deren Ausbildung eines der Berufsbilder Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder Diplomierte:r Gesundheits- und Krankenpfleger:in mitumfasst, in den Anwendungsbereich der Schwerarbeitsverordnung fallen. 
  • Voraussetzung dafür ist, dass dabei die Ausübung von bloßen Verwaltungstätigkeiten (z. B. Planung und Koordination von Pflegeprozessen, Dokumentation von Pflegemaßnahmen oder Verwaltung von Patientendaten und Ressourcen) nicht überwiegt, also die Ausübung der Pflegetätigkeit überwiegend, das heißt zu mehr als 50 % des Arbeitszeitausmaßes im Sinn eines unmittelbaren Kontakts mit den zu pflegenden Personen erfolgt.
  • Auch Teilzeitbeschäftigte können Schwerarbeitsmonate nach dieser Bestimmung erwerben, dabei wird von einer Untergrenze im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit ausgegangen.
  • Unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, liegt Schwerarbeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung daher nur vor, wenn tatsächlich und zumindest während der Hälfte der Normalarbeitszeit Pflegetätigkeiten (in unmittelbarem Kontakt mit den zu pflegenden Personen) erbracht werden.
  • Ein Schwerarbeitsmonat soll auch dann vorliegen, wenn eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung für zumindest 12 Tage im Kalendermonat als Schichtarbeit im Zweischichtbetrieb ausgeübt wurde, wobei auch eine Schicht, die über die Grenze zweier Kalendertage hinaus absolviert wird, als ein Tag im Schichtdienst anzusehen ist.

Freundliche Grüße

Franz Drescher 
Obmann Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe

Katrin Sagmeister, MA
Geschäftsführerin Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe