MEMBERSAREA VON PFLEGE. KRAFT. BURGENLAND

Speicherverpflichtung

Klarstellung § 9 ELGA-VO

Liebe ARGE-Mitglieder!

Ergänzend zu unserer Information vom 11.2.2025 betreffend Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025 dürfen wir Ihnen nun auch die Klarstellung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu § 9 ELGA-VO 2015 idF BGBl. II Nr. 11/2025 „Vorliegen der technischen Voraussetzungen“ weitergeben:

Aktuell ist es zutreffend, dass die Bestimmung in der Verordnung die Speicherverpflichtung hinauszögert. In einem zweiten Schritt und vor Eintritt der Strafbestimmungen wird seitens Bundesministeriums auch eine gesetzliche Klarstellung in § 13 Abs. 3 GTelG 2012 angestrebt. Hier sollen Verordnung und Gesetz gleichgezogen werden. Die Erläuterungen zur Verordnung sollen im April veröffentlicht werden.

Sofern mit Dritten vor dem 1. Jänner 2026 ein Umsetzungstermin bis spätestens 31. Dezember 2028 vertraglich vereinbart wird, fallen keine Sanktionen an.

Speicherverpflichtung Klarstellung §9 ELGA-VO


Liebe Grüße