Liebe ARGE- Mitglieder!
das nationale Netz- und Informationssicherheitsgesetz 2024 ist noch nicht abgeschlossen. Dennoch empfiehlt sich, sich mit dem Thema Cybersicherheit auseinanderzusetzen und entsprechende Vorbereitungen zu treffen.
Aktuelle Informationen auf WKO.at Cybersicherheits-Richtlinie NIS 2 – WKO Förder- bzw. Beratungsangebote z.B. Cyber Security Schecks 2024 | FFG (läuft noch bis Ende November 2024) oder KMU.DIGITAL (kmudigital.at) |
WICHTIG: Laut aktuell vorliegendem Entwurf gelten zwei Fragen abzuklären: Bin ich Gesundheitsdienstleister & wenn ja, bin ich ein mittleres oder großes Unternehmen? |
Ad 1: Was versteht man unter „Gesundheitsdienstleister“? Zum Begriff des Gesundheitsdienstleisters verweisen die erläuternden Bestimmungen des letzten Gesetzesentwurfes auf die Anlage 1 der Gesundheitstelematik-VO 2013. Als Gesundheitsdienstleister werden dort somit beispielsweise Ärzte und alle weiteren freiberuflich tätigen Angehörigen von Gesundheitsberufen, wie etwa Physiotherapeuten oder Heilmasseure gesehen und insbesondere folgende Einrichtungen als Gesundheitsdienstleister verstanden: Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KaKuG) sowie Kuranstalten, Apotheken sowie Einrichtungen des Rettungswesens. Was gilt in Bezug auf die Langzeitpflege? Betreffend die Langzeitpflege wurde in den Gesetzeserläuterungen darauf hingewiesen, dass Dienstleistungen der Langzeitpflege und damit einhergehend Einrichtungen der Pflege und Pflegeanstalten nicht vom Anwendungsbereich der NIS-2 RL umfasst sind. Für die Abgrenzung zwischen Pflege in einem Pflegeheim und Pflege in einer Krankenanstalt ist darauf abzustellen, ob die Betroffenen eine ständige Pflege, oder aber bloß fallweise einer ärztlichen Betreuung bedürfen. Überwiegt der Pflegeaspekt, liegt ein Pflegeheim vor, überwiegt der Bedarf an ärztlicher Betreuung, eine Krankenanstalt. |
Ad 2: Wann liegt ein „mittleres Unternehmen“ und wann ein „großes Unternehmen“ vor? Dies richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter, dem Jahresumsatz und der Jahresbilanzsumme. Eine Einrichtung gilt als „großes Unternehmen“, wenn sie zumindest 250 Mitarbeiter beschäftigt oder wenn sie einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro erzielt und sich die Jahresbilanzsumme auf über 43 Millionen Euro beläuft. Eine Einrichtung gilt als „mittleres Unternehmen“, wenn sie zumindest 50 Mitarbeiter beschäftigt, oder wenn sie einen Jahresumsatz von über zehn Millionen Euro erzielt und sich die Jahresbilanzsumme auf über zehn Millionen Euro beläuft, sofern sie nicht bereits als großes Unternehmen gilt. Näheres zur Berechnung der Mitarbeiterzahl: In den Erläuterungen heißt es dazu: Die Mitarbeiteranzahl wird in Jahresvollzeitäquivalenten (Art. 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG) berechnet und umfasst a) Lohn- und Gehaltsempfänger; b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind; c) mitarbeitende Eigentümer; d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet. Weiters ist iZm der Berechnung der Mitarbeiterzahl zu berücksichtigen, dass auch Unternehmensverbunde bzw. Unternehmensbeteiligungen mitzubedenken sind. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Benutzerleitfaden zur Definition von KMU (siehe anbei). |
Liebe Grüße, Ulrike Koch