MEMBERSAREA VON PFLEGE. KRAFT. BURGENLAND

Information: Behandlung von Sonn- und Feiertagen

Liebe ARGE- Mitglieder!

Diese Informationen der WKO darf ich mit Ihnen teilen.

Aufgrund einer aktuellen Anfrage möchten wir die folgende Klarstellung der SWÖ-Rechtsberatung (Sozialwirtschaft Österreich) zur Behandlung von Sonn- und Feiertagen gemäß SWÖ-Kollektivvertrag gerne mit Ihnen teilen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Rechtsmeinung der SWÖ handelt. Wie allenfalls zuständige Arbeits- und Sozialgerichte entscheiden, bleibt gegebenenfalls abzuwarten. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Sonntag: Für die Arbeit an Sonntagen gebührt neben dem Normalstundenlohn zusätzlich der Sonntagszuschlag gemäß § 31 Abs 2 SWÖ-KV, sofern es sich bei diesen Arbeiten an Sonntagen um Normalarbeitszeit handelt.

Sollte am Sonntag eine Überstunde anfallen, so gebührt ein Zuschlag zum Normallohn von 100 % gemäß § 10 Abs 6 SWÖ-KV.

Im Falle einer Überstunde gebührt nur der höhere Zuschlag von 100 %, nicht jedoch zusätzlich der Sonntagszuschlag in Höhe von EUR 5,83, da § 31 Abs 2 SWÖ-KV besagt, dass wenn die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vorliegen, nur der höchste Zuschlag gebührt, also in diesem Fall der 100 % Überstundenzuschlag. Alternativ kann der 100 % Überstundenzuschlag auch in Zeit abgegolten werden.

Laut SWÖ gebührt tatsächlich nur der höhere Zuschlag, liegen wie hier die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor. Hier wäre dies der Zuschlag zum Normallohn von 100 % gemäß § 10 Abs 6 SWÖ-KV. An Stelle der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.

Feiertag: Gemäß § 9 Abs 1 Arbeitsruhegesetz (“ARG”) hat ein Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (“Feiertagsentgelt”). Wenn ein Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe tatsächlich arbeitet, hat dieser neben dem Feiertagsentgelt zusätzlich Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (“Feiertagsarbeitsentgelt”). Der Arbeitnehmer erhält daher für die Arbeit an einem Feiertag, an dem er dienstplanmäßig arbeitet, für jede während der Feiertagsruhe geleistete Stunde “doppeltes Entgelt”.
 
Das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG wäre nur dann nicht auszuzahlen, wenn mit den Arbeitnehmern Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs 6 ARG vereinbart wäre.
 
Zusätzlich und unabhängig vom Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 ARG sieht der anwendbare SWÖ-KV einen Zuschlag in Höhe von EUR 5,83 pro Stunde für Arbeit an einem Feiertag vor (§ 31 Abs 2 KV-SWÖ).

Alternativ kann gemäß § 9 Abs 5 ARG auch anstelle des Feiertagsarbeitsentgeltes ein Zeitausgleich vereinbart werden. Unseres Erachtens gebührt in beiden Fällen (Feiertagsarbeitsentgelt ausbezahlt oder Zeitausgleichkonsum) zusätzlich zum Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsgelt der Feiertagszuschlag gemäß § 31 Abs 2 SWÖ-KV.

Laut SWÖ ist es korrekt, dass unabhängig von der Abgeltung des Feiertagsarbeitsentgeltes zusätzlich ein Feiertagszuschlag gemäß § 31 Abs 2 SWÖ-KV in Höhe von EUR 5,83 pro Stunde für Arbeit an einem Feiertag gebührt.

Liebe Grüße, Ulrike Koch