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Gesundheitstelematikgesetz

Liebe ARGE- Mitglieder!

am 19. Juli 2024 wurden die Änderungen des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Neben der Schaffung der Grundlage für nähere Regelungen zur Aufnahme des Vollbetriebs des eImpfpasses sowie der Neugestaltung der ELGA- und eHealth- Supportstellen kam es zu folgenden, für die Gesundheitsbetriebe relevanten Neuerungen:

§ 13 Abs 3: In ELGA zu speichernde Daten/Befunde/Dokumente/Berichte:
NEU: Pflegesituationsbericht
Ergänzend zu Entlassungsbriefen durch Krankenanstalten (Zif 1), Laborbefunde (Zif 2), Befunde der Bildgebenden Diagnostik (Zif 3) und Medikationsdaten (Zif 4 u. 5) ist nun auch der Pflegesituationsbericht durch Einrichtungen der Pflege (Zif 6) in ELGA zu speichern (spätestens ab 1. Jänner 2026).

§ 27 Abs. 12: Übermittlung von Gesundheitsdaten per Fax:
ENTFÄLLT – NEU § 27 Abs 20: 2-Phasen-Übergangsmodell
Die Bestimmung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Übermittlung von Gesundheitsdaten per Fax zulässig war, wurde aufgehoben (Begründung: Vertraulichkeit der Daten kann nicht gewährleistet werden). Da das Fax in der Praxis dennoch stark genutzt wird, wird in § 27 Abs. 20 ein „2-Phasen-Modell“ als begleitende Maßnahme für die Implementierung entsprechender Lösungen umgesetzt.
Dieses Übergangsmodell sieht wie folgt aus:

Bis Ende 2024 gilt:

Sofern an der Übermittlung der Daten nur Gesundheitsdiensteanbieter beteiligt sind, darf die Datenübermittlung per Fax (= Transportverschlüsselung) weiter erfolgen, vorausgesetzt eine end-to-end Verschlüsselung ist mangels vorhandener technischer Infrastruktur nicht zumutbar

Im Zeitraum von 1. Jänner 2025 – 30. Juni 2026 gilt:

Die Verwendung einer Transportverschlüsselung (Fax) ist nur zulässig, wenn die unter 1) geschilderten Voraussetzungen vorliegen und die Datenübermittlung bis zum Entfall der Fax-Ausnahme in der Regel per Fax erfolgte.
Die Transportverschlüsselung darf jedoch nicht für Cloud Computing verwendet werden. Weiters ist es erforderlich, dass Drittanbieter, derer man sich bei der Datenübermittlung bedient, auch der DSGVO unterliegen.

Ab 1. Juli 2026 soll sodann keine Datenübermittlung mehr via Fax stattfinden.

Bundesgesetzblatt

Liebe Grüße, Ulrike Koch