Liebe ARGE-Mitglieder
das Gesundheitsministerium hat ihre Auslegung der Rechtsmaterien rund um die Speicherverpflichtungen in ELGA (gemäß Gesundheitstelematikgesetz – GTelG 2012) veröffentlicht.
Die Broschüre enthält umfassende und aktuelle Informationen zu den Speicherverpflichtungen sowie den dazugehörigen Verordnungen. Vor dem Hintergrund der gesetzlich geregelten Verwaltungsstrafen sind die Speicherverpflichtungen umzusetzen. Hierfür kann die Broschüre als Unterstützung herangezogen werden.
WICHTIG:
Im Hinweis (Seite 2 von 15) wird nun ausdrücklich festgehalten:
Die Speicherverpflichtungen gelten jeweils unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist. Diese technische Möglichkeit ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Privatkrankenanstalten/Sanatorien, Ambulatorien, Rehaeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen) bis zum 01.01.2026 sicherzustellen. Dieser Pflicht kommen sie auch nach, wenn sie bis zum 01.01.2026 mit einem Dritten einen Umsetzungstermin bis 31.12.2028 vertraglich ausdrücklich vereinbart haben. Der Vertrag, der am 01.01.2026 vorliegen muss, muss also vorsehen, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten bis 31.12.2028 vorliegen.