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Änderung Suchtgiftverordnung

Liebe ARGE- Mitglieder,

Suchtgifthaltige Arzneimittel durften nach der bisherigen Rechtslage nur für einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis oder in einer Krankenanstalt sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden (§ 17 Abs. 1 SV).

Suchtgifthaltige Arzneimittel konnten somit ua. für eine Ordinationsstätte („Bedarf in einer Praxis“), ein Krankenhaus oder ad personam für einen Patienten verschrieben werden, nicht jedoch für eine Hospiz- oder Palliativeinrichtung (ohne krankenanstaltenrechtliche Bewilligung).

Mit der Änderung wird Ärzten nun die Möglichkeit gegeben, suchtgifthaltige Arzneimittel für den Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung zu verschreiben („pro institutione“-Verschreibung).
Ärzte im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung haben nun auch die Möglichkeit, patientenunabhängig suchtgifthaltige Arzneimittel, die sie für den Berufsbedarf benötigen, von der Apotheke zu beziehen, um in dringenden Fällen die erforderlichen Medikamente sofort bei der Hand zu haben bzw. bei Hausbesuchen mitzuführen.

Die Verantwortung für die Gebarung des Suchtgifts liegt bei dem betreffenden Arzt, auch wenn die Verwahrung durch die Einrichtung (z.B. Pflegeeinrichtung) erfolgt.
Delegationsmöglichkeiten nach berufsrechtlichen Bestimmungen (insbes. § 15 GuKG) bleiben davon unberührt.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_II_30/BGBLA_2024_II_30.pdfsig

MfG, Ulrike Koch