Liebe ARGE- Mitglieder,
Suchtgifthaltige Arzneimittel durften nach der bisherigen Rechtslage nur für einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis oder in einer Krankenanstalt sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden (§ 17 Abs. 1 SV). Suchtgifthaltige Arzneimittel konnten somit ua. für eine Ordinationsstätte („Bedarf in einer Praxis“), ein Krankenhaus oder ad personam für einen Patienten verschrieben werden, nicht jedoch für eine Hospiz- oder Palliativeinrichtung (ohne krankenanstaltenrechtliche Bewilligung). Mit der Änderung wird Ärzten nun die Möglichkeit gegeben, suchtgifthaltige Arzneimittel für den Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung zu verschreiben („pro institutione“-Verschreibung). |
MfG, Ulrike Koch